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EIn Aufzugschacht von unten gesehen

Sind Gefährdungsbeurteilungen bei Aufzügen Pflicht?

Regelmäßige Wartung und Prüfung reichen nicht aus. Wer einen Aufzug betreibt, hat eine sichere Verwendung zu gewährleisten. Dazu muss der Betreiber mögliche Gefährdungen frühzeitig erkennen. Nur so kann er sein Haftungsrisiko einschätzen und notwendige Modernisierungen frühzeitig planen. Wann Sind also Gefährdungsbeurteilungen bei Aufzügen Pflicht?

Aufzüge gehören in Deutschland zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Das scheint auf den ersten Blick nicht gerade einleuchtend, zählen doch die sogenannten Fahrstühle zu den sichersten Transportmitteln überhaupt. Dennoch hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor drei Jahren sogar noch mal die Anforderungen an die Betreiber erhöht.

Seither werden Aufzugsbetreiber Arbeitgebern gleichgestellt und daraus ergeben sich erhöhte Anforderungen. So sollte unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) für Aufzüge erstellt werden. Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden die Abweichungen zum Stand der Technik ermittelt und mögliche Gefährdungen aufgezeigt. Das kann durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV oder Dekra ebenso erfolgen wie durch qualifizierte Wartungsunternehmen.

Dennoch reagieren viele Betreiber mit Unverständnis, wenn sie von ihrem Aufzugsunternehmen auf die Notwendigkeit einer GBU aufmerksam gemacht werden. Sind denn fachgerechte Wartung und regelmäßige Prüfungen durch die ZÜS nicht ausreichend, um einen sicheren Betrieb des Aufzugs sicherzustellen?

Betreiber sind Arbeitgebern gleichgestellt

Ein gläserner Aufzug in einem gläsernen Gebäude____
Nutzen Arbeitnehmer den Aufzug, sind Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Foto: Schindler/carstenlehmann

Im Einzelfall vielleicht, aber nicht im Sinn der BetrSichV. Denn diese stellt Aufzugsbetreiber einem Arbeitgeber gleich, sofern er „zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet“. Als Arbeitgeber ist er aber verpflichtet, „vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten“. Für Aufzüge verlangt die BetrSichV eine GBU explizit nur von einem „echten“ Arbeitgeber, der Angestellte beschäftigt. Nun ist die Unterscheidung, wer Arbeitgeber ist und wer nicht, in diesem Zusammenhang nicht ganz einfach. So ist zum Beispiel jeder Aufzugsbetreiber gesetzlich verpflichtet, einen Aufzugswärter bzw. eine beauftragte Person zu benennen. Dabei könnte man schon – analog zu anderen Objektdienstleistungen wie Reinigungs- und Hausmeisterarbeiten – eine Arbeitgeberfunktion unterstellen. Die Grenze ist dort schwierig zu ziehen.

Betriebssicherheit für alle Nutzer

Selbst wenn man einen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus als Differenzierungskriterium anlegen würde, taugt das nicht als rechtssichere Unterscheidung. Schließlich erstreckt sich der Schutzzweck der Betriebssicherheitsverordnung nicht nur auf Angestellte. Betriebssicherheit sollte für alle gelten. Zugespitzt formuliert ist sogar jede Aufzugsanlage ein Arbeitsplatz.

Denn neben dem Aufzugswärter sind zumindest das Prüfpersonal der zugelassenen Überwachungsstellen sowie die Techniker der Wartungsunternehmen im Rahmen ihrer Berufsausübung an der Anlage tätig. Bleibt die Frage: Welcher Aufzugsbetreiber benötigt eine GBU? Zuerst einmal der Arbeitgeber mit Beschäftigen. Wenn Beschäftigte des Aufzugsbetreibers beispielsweise im Krankenhaus oder einer Unternehmenszentrale den Aufzug nutzen, muss eine GBU erfolgen.

Aber auch wenn der Arbeitgeber keine Beschäftigte hat, aber der Aufzug von Arbeitnehmern genutzt wird, muss der Betreiber eine GBU erstellen lassen. Das kann zum Beispiel in Gebäude mit Mischnutzung der Fall sein, in dem Wohnungen und Geschäftsräume, Arztpraxen etc. untergebracht sind.

Ausnahme bei ausschließlicher Eigennutzung

Fragen wir daher besser anders herum: Welcher Objektbetreiber muss denn keine GBU erstellen lassen? Lediglich der Betreiber von ausschließlich eigengenutzten Aufzugsanlagen. Die Abgrenzung fällt aber auch hier schwer: Sobald Dritte den Aufzug nutzen, etwa Besucher in einem Mehrfamilienhaus einer Wohneigentümergemeinschaft, wäre auch eine Pflicht zur Betriebssicherheit zu attestieren.

Anderenfalls müsste man ja zwischen dem Schutz der Arbeitnehmer und Drittnutzer unterscheiden, was sicher nicht mit dem Schutzzweck der BetrSichV zu vereinbaren wäre. Insofern sind nur solche Objekte von der Verpflichtung zur GBU auszunehmen, die zur ausschließlichen Eigennutzung bestimmt sind.

Das könnte beispielsweise bei mehrgeschossigen Immobilien angezeigt sein, wenn die Auszugsanlage code- oder schlüsselgesichert ist, oder in einem Einfamilienhaus installiert ist, zu dem Dritte keinen Zugang haben.

Das dürften aber eher die Ausnahmen sein, zumal jedes Bundesland in seinem Baurecht abweichende Regelungen festgelegen kann. Aus diesem Grund kann man die Frage nach der Notwendigkeit einer GBU in fast allen Fällen mit „Ja“ beantworten. Dabei darf man nicht außer Acht lassen: Auch wenn die GBU eine Verpflichtung darstellt, dient sie dem Schutz der Nutzer ebenso wie dem Betreiber.

Um sein Haftungsrisiko einschätzen zu können, benötigt er eine GBU. Nur so kennt er die Gefährdungen und kann notwendige Schutzmaßnahmen einleiten, um die sichere Verwendung der Anlage zu gewährleisten. Mithilfe der GBU wird die Abweichung der Anlage vom Stand der Technik ermittelt. Sobald die GBU vorliegt, muss der Betreiber gegebenenfalls notwendige Maßnahmen einleiten, um die sichere Verwendung der Anlage zu gewährleisten. Zudem muss er auch gegenüber einer ZÜS oder einer Behörde nachweisen können, dass er eine GBU erstellt hat.

Risiken bewerten

Ein Mann mit Kappe notiert etwas auf einem Zettel____
Anhand einer Checkliste halten Wartungsmitarbeiter Abweichungen vom Stand der Technik fest und bewerten die Risiken nach klaren Kriterien. Foto: Schindler/carstenlehmann

Das hört sich komplizierter an, als es eigentlich ist. Anhand einer Checkliste stellen die ZÜS und die qualifizierten Wartungsunternehmen die Abweichung vom Stand der Technik fest. Daraus ergeben sich Gefährdungen mit unterschiedlichem Risiko (niedrig, mittel und hoch). Im Gegensatz zur wiederkehrenden Prüfung, bei der auch diese Checkliste von den ZÜSen eingesetzt wird, nimmt die GBU zusätzlich die Gefährdungen mit in den Blick, die von der Umgebung des Aufzugs ausgehen.

Auf diese Weise kann ein etwaiges Gefährdungspotenzial einer Aufzugsanlage erfasst werden. Die GBU bringt dem Betreiber aber nicht nur in sicherheitstechnischer Hinsicht etwas: Um einen langfristigen und wirtschaftlichen Betrieb von Aufzugsanlagen sicherzustellen, sollten Modernisierungsmaßnahmen planvoll und priorisiert erfolgen.

Das sichert auch langfristig die Ersatzteilverfügbarkeit, verringert reparaturbedingte Ausfälle und senkt Betriebskosten. Daher sollten Betreiber sich rechtzeitig an qualifizierte Auszugsfirmen wenden, die nicht nur die Wartung, sondern auch notwendige Modernisierungen durchführen können, und gemeinsam einen Modernisierungsplan für in die Jahre gekommene Aufzugsanlagen erstellen.

Frank Kurtenbach ist beim Aufzugsunternehmen Schindler zuständig für das Thema Modernisiserung.
Frank Kurtenbach ist beim Aufzugsunternehmen Schindler zuständig für das Thema Modernisiserung.

Mehr zur Aufzugssicherheit auf der Website von Schindler.

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